Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BMS Solution GmbH für Lager-, Fulfillment- und Logistikleistungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der BMS Solution GmbH, Jan-Weber-Straße 7, 27726 Worpswede, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 213638 (nachfolgend „BMS“), über Lagerung, Kommissionierung, Verpackung, Versandorganisation, Retourenabwicklung, Vorbereitung von Sendungen für Marktplätze (insbesondere „Versand durch Amazon“/FBA) und sonstige logistische Leistungen.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern schließt BMS auf Grundlage dieser AGB nicht.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BMS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt, es sei denn, BMS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit dem Kunden über gleichartige Leistungen, ohne dass BMS erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser AGB bedeuten:
- Ware: die Güter des Kunden, die BMS aufgrund des Vertrags übernimmt, um sie zu lagern, zu kommissionieren, zu verpacken, zu versenden oder anderweitig zu behandeln.
- Artikel: eine einzelne Wareneinheit mit eigener Artikelnummer bzw. EAN.
- Leistungen: alle Leistungen, zu denen sich BMS gegenüber dem Kunden verpflichtet, insbesondere Wareneingang, Einlagerung, Lagerung, Kommissionierung, Verpackung, Versandorganisation, Retourenabwicklung und vereinbarte Zusatzleistungen.
- Versanddienstleister: Paketdienste, Frachtführer und Spediteure (zum Beispiel DHL, DPD, UPS, GLS), die BMS für die Beförderung der Ware einsetzt.
- Angebot: das auf den Kunden zugeschnittene Angebot von BMS einschließlich Leistungsbeschreibung und Preisen.
- Preisliste: die bei Vertragsschluss gültige Preisliste von BMS für Standard- und Zusatzleistungen.
- Anlieferrichtlinien: die dem Kunden bei Vertragsschluss übergebenen operativen Vorgaben von BMS zu Annahmezeiten, Avisierung, Verpackung, Kennzeichnung sowie maximalen Maßen und Gewichten.
- Lagerverwaltungssystem (WMS): das Softwaresystem, mit dem BMS Bestände, Aufträge und Retouren verwaltet.
- Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 126b BGB, zum Beispiel E-Mail.
§ 3 Vertragsschluss und Rangfolge
3.1 BMS unterbreitet dem Kunden auf Anfrage ein Angebot. Das Angebot ist, soweit darin nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab seinem Datum gültig. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform zustande. Nimmt der Kunde das Angebot mit Änderungen an, gilt dies als neues Angebot des Kunden, das BMS ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
3.2 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge:
(1) individuelle Vereinbarungen in Textform und das Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
(2) die Preisliste und die Anlieferrichtlinien,
(3) diese AGB,
(4) die gesetzlichen Vorschriften.
3.3 BMS kann die Anlieferrichtlinien aus betrieblichen Gründen mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform anpassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die vereinbarten Hauptleistungen und Preise bleiben davon unberührt.
§ 4 Rechtsnatur der Leistungen
4.1 BMS erbringt die Lagerung als Lagerhalter (§§ 467 ff. HGB). Für den Versand gilt das im Vertrag bzw. Angebot vereinbarte Modell:
a) Versand im Namen und auf Rechnung des Kunden: BMS übergibt die Sendungen an Versanddienstleister, mit denen der Kunde einen eigenen Beförderungsvertrag unterhält, oder schließt den Beförderungsvertrag ausdrücklich im Namen des Kunden ab. Vertragspartner des Versanddienstleisters ist der Kunde. BMS schuldet in diesem Fall die ordnungsgemäße Kommissionierung, Verpackung und Übergabe an den Versanddienstleister, nicht die Beförderung selbst.
b) Versand im eigenen Namen: Schließt BMS den Beförderungsvertrag im eigenen Namen (zum Beispiel über eigene Kundenkonten bei Versanddienstleistern), handelt BMS als Spediteur (§§ 453 ff. HGB); vereinbaren die Parteien feste Kosten für die Beförderung, gilt § 459 HGB.
Ist nichts vereinbart, gilt Variante b).
4.2 BMS ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte einzusetzen, insbesondere Versanddienstleister. Im Fall von Ziffer 4.1 b) schließt BMS die Verträge mit diesen Dritten im eigenen Namen und bleibt Ansprechpartner des Kunden. Die Verantwortung von BMS gegenüber dem Kunden richtet sich nach § 10.
4.3 BMS wählt den Versanddienstleister und die Versandart nach billigem Ermessen aus, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Versicherung
5.1 Eine Versicherung der Ware selbst (Güter- bzw. Lagerversicherung) ist in den Leistungen von BMS nicht enthalten und wird von BMS nur auf ausdrückliche Anfrage und Beauftragung des Kunden abgeschlossen. Der Kunde versichert seine Ware in eigener Verantwortung, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm, und meldet den Lagerort bei seinem Versicherer an.
5.2 Der Kunde kann BMS vor Übergabe der Ware in Textform beauftragen, eine Güterversicherung einzudecken. Der Auftrag muss den Versicherungswert und die zu versichernden Gefahren angeben. Die bloße Angabe eines Warenwerts gilt nicht als Auftrag zur Versicherung. Die Kosten trägt der Kunde nach Preisliste bzw. Angebot.
5.3 Der Kunde kann vor Übergabe der betroffenen Ware in Textform gegen einen Zuschlag laut Preisliste einen höheren Haftungsbetrag je Schadenfall vereinbaren (Wertdeklaration).
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Stammdaten: Der Kunde übermittelt BMS vor der ersten Anlieferung für jeden Artikel die Artikelbezeichnung, Artikelnummer, EAN bzw. Barcode, Abmessungen, Gewicht, Zolltarifnummer, Ursprungsland sowie alle weiteren für die Leistungen erforderlichen Angaben. Nach Vertragsschluss teilt er BMS seine Rechnungsanschrift, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und, soweit vorhanden, seine EORI-Nummer mit.
6.2 Avisierung: Der Kunde meldet jede Anlieferung spätestens 48 Stunden vorher in Textform bei BMS an und gibt dabei Datum, Zeitfenster, Art und Anzahl der Ladeeinheiten, gegebenenfalls Containernummer sowie eine Packliste an (Artikel, Stückzahl, Anzahl der Umkartons, Stückzahl je Umkarton). BMS stellt hierfür eine Vorlage zur Verfügung. Änderungen oder Absagen teilt der Kunde unverzüglich mit.
6.3 Beschaffenheit der Ware: Der Kunde stellt sicher, dass die Ware versandfertig und transportsicher verpackt, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und die in den Anlieferrichtlinien bzw. im Angebot festgelegten Maße und Gewichte nicht überschreitet. Mehrkosten durch Abweichungen trägt der Kunde.
6.4 Gefahrgut und besondere Waren: Der Kunde teilt BMS vor Vertragsschluss, spätestens vor der Anlieferung, in Textform mit, wenn die Ware Gefahrgut ist oder besondere Anforderungen stellt. Dies gilt insbesondere für Waren mit Lithium-Batterien oder -Akkus, Aerosole, entzündbare Stoffe, Lebensmittel, Kosmetika, Arznei- und Medizinprodukte, temperaturempfindliche Waren, Waren mit Mindesthaltbarkeitsdatum und hochwertige Waren mit einem Wert von mehr als 500 Euro je Artikel. Der Kunde übermittelt die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel UN-Nummer, Gefahrgutklasse, Sicherheitsdatenblatt). BMS übernimmt solche Waren nur nach gesonderter Vereinbarung. Waren, deren Lagerung oder Versand gesetzlich verboten ist, übernimmt BMS nicht.
6.5 Produktkonformität und Herstellerpflichten: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Ware allen für sie geltenden Vorschriften entspricht, insbesondere zur Produktsicherheit (Verordnung (EU) 2023/988), Kennzeichnung und Herstellerangaben. Er versichert, dass für jede Ware ein in der Europäischen Union niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 besteht, und benennt diesen BMS auf Verlangen.
6.6 Verpackungs-, Elektro- und Batterierecht: Der Kunde weist BMS vor Beginn der Leistungen nach, dass er im Verpackungsregister LUCID registriert ist und seine Verpackungen, einschließlich der von BMS verwendeten Versandverpackungen, nach der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an einem System beteiligt hat. Soweit für die Ware Registrierungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder dem Batterierecht bestehen, weist der Kunde diese ebenfalls nach. Änderungen, insbesondere den Wegfall einer Registrierung, teilt der Kunde unverzüglich mit. Solange ein erforderlicher Nachweis fehlt, darf BMS die Leistungen verweigern oder aussetzen; die vereinbarte Vergütung für die Lagerung bleibt hiervon unberührt.
6.7 Zoll und Einfuhr: Der Kunde ist für die zoll- und einfuhrrechtliche Abwicklung seiner Ware verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.8 Schadens- und Verlustanzeigen: Der Kunde zeigt Schäden, Verluste und Verspätungen unverzüglich in Textform an. Zur Bearbeitung stellt er BMS insbesondere eine Beschreibung des Vorfalls, die Sendungs- oder Auftragsnummer, gegebenenfalls Fotos sowie Nachweise über den Wert der Ware (zum Beispiel Einkaufsrechnung) zur Verfügung. Es gilt die Anzeigefrist nach § 10.6.
6.9 Folgen fehlender Mitwirkung: Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, kann BMS den dadurch entstehenden Mehraufwand nach Preisliste bzw. Angebot berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Warenannahme und Einlagerung
7.1 Die Anlieferung erfolgt ausschließlich innerhalb der in den Anlieferrichtlinien genannten Annahmezeiten.
7.2 Für die Entladung plant BMS grundsätzlich folgende Personalkapazitäten ein:
- 20-Fuß-Container: drei Mitarbeitende für je zwei Stunden,
- 40-Fuß-Container: vier Mitarbeitende für je drei Stunden,
- Europaletten per Lkw: bis 15 Paletten ein Mitarbeitender für 30 Minuten, 16 bis 20 Paletten ein Mitarbeitender für 50 Minuten, 21 bis 30 Paletten zwei Mitarbeitende für je 50 Minuten.
7.3 Erfolgt eine Anlieferung ohne Avisierung, mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten gegenüber dem avisierten Zeitfenster oder wird sie verspätet abgesagt, kann BMS die Entladung ablehnen oder zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen. BMS kann für die vergeblich vorgehaltene oder zusätzlich erforderliche Personalzeit eine Pauschale von 30,00 Euro netto je Mitarbeitendem und je angefangene Stunde verlangen, höchstens jedoch für die nach Ziffer 7.2 eingeplante Zeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass BMS kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
7.4 BMS prüft bei der Übernahme die Anzahl der Packstücke bzw. Ladeeinheiten und deren äußerlich erkennbaren Zustand. Die Übernahme erfolgt nach Packstückzahl; eine Bestätigung über Inhalt, Stückzahl oder Beschaffenheit der Artikel innerhalb geschlossener Packstücke ist damit nicht verbunden. Eine Zählung oder Prüfung des Inhalts führt BMS nur durch, wenn dies vereinbart ist; sie wird nach Preisliste bzw. Angebot vergütet. Festgestellte Abweichungen und Schäden dokumentiert BMS und teilt sie dem Kunden innerhalb von zwei Werktagen mit.
7.5 Die Obhut von BMS für die Ware beginnt mit ihrer Übernahme nach der Entladung. Die Ware wird in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach der Übernahme im Lagerverwaltungssystem eingebucht.
7.6 Die Einlagerung erfolgt auf Europaletten nach EN 13698-1. Ware auf anderen Ladungsträgern oder Ware, die nicht sortenrein eingelagert werden kann, wird von BMS auf Europaletten umgepackt bzw. in einen einlagerungsfähigen Zustand gebracht. Der Aufwand wird nach Preisliste bzw. Angebot berechnet. Für die Entsorgung von Einwegpaletten und für außergewöhnliche Mengen an Verpackungsabfall berechnet BMS jeweils eine Entsorgungspauschale von 25,00 Euro netto je Vorgang.
7.7 Der Kunde stellt sicher, dass bei der Abholung von Ware durch einen von ihm beauftragten Spediteur Europaletten der Güteklassen A oder B in ausreichender Zahl zum Tausch zur Verfügung stehen. Werden keine Tauschpaletten gestellt, kann der Kunde diese innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung durch BMS nachliefern. Nach Ablauf dieser Frist kann BMS die fehlenden Paletten zum marktüblichen Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Rechnungsstellung berechnen.
7.8 Die Verwaltung der Bestände, Aufträge und Retouren erfolgt über das Lagerverwaltungssystem von BMS. Schnittstellen zu Systemen des Kunden (zum Beispiel Shop- oder Marktplatzanbindungen) werden gesondert vereinbart.
§ 8 Kommissionierung, Versand, FBA und Retouren
8.1 Haben die Parteien Fulfillment vereinbart, stellt BMS Aufträge, die an einem Werktag vollständig im Lagerverwaltungssystem vorliegen, in der Regel innerhalb von 72 Stunden zur Übergabe an den Versanddienstleister bereit, soweit im Angebot keine andere Frist vereinbart ist. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. Ein Versand an Samstagen, Sonn- und Feiertagen findet nicht statt.
8.2 Haben die Parteien die Belieferung von Amazon-Logistikzentren (FBA) vereinbart, erfolgt die Auslagerung in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des vollständigen Auftrags. Umfangreiche Auslagerungen werden gesondert abgestimmt und können abhängig vom Versanddienstleister länger dauern. Der Kunde ist für korrekte Versandpläne, Etiketten und die Einhaltung der Anforderungen von Amazon verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungen von BMS sind.
8.3 BMS dokumentiert die Übergabe an Versanddienstleister in einem Übergabeprotokoll mit den Sendungsnummern des jeweiligen Versandtags und stellt es dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versanddienstleistern übernimmt BMS im Rahmen der üblichen Schadensmeldung; darüber hinausgehende Nachforschungen werden nach Preisliste bzw. Angebot vergütet.
8.4 Der Kunde teilt BMS unverzüglich mit, wenn ein Auftrag nicht innerhalb der nach Ziffer 8.1 oder 8.2 üblichen Frist versandt wurde, spätestens am folgenden Werktag, damit BMS Verzögerungen aufklären und weitere Schäden abwenden kann.
8.5 Retouren nimmt BMS entgegen, prüft sie im vereinbarten Umfang, bucht sie nach den Vorgaben des Kunden wieder ein oder sondert sie aus. Die Entsorgung von Retouren oder Ware erfolgt nur auf Weisung des Kunden und auf seine Kosten.
§ 9 Bestandsführung und Inventur
9.1 BMS führt die Bestände des Kunden im Lagerverwaltungssystem und stellt dem Kunden auf Anfrage eine Bestandsübersicht zur Verfügung.
9.2 BMS führt mindestens einmal jährlich eine Inventur durch. Zusätzliche Inventuren auf Wunsch des Kunden werden nach Preisliste bzw. Angebot vergütet.
9.3 Bei Bestandsdifferenzen werden Mehr- und Fehlbestände desselben Kunden innerhalb eines Inventurzeitraums wertmäßig auf Basis der Einstandspreise saldiert. Für einen danach verbleibenden Fehlbestand haftet BMS nach § 10.
9.4 BMS übermittelt dem Kunden das Inventurergebnis in Textform. Einwendungen erhebt der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt das Inventurergebnis als anerkannt; BMS weist den Kunden bei der Übermittlung auf diese Folge besonders hin.
§ 10 Haftung
10.1 Grundsatz: BMS haftet für Verlust und Beschädigung der Ware in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung nach den gesetzlichen Vorschriften über das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von BMS begrenzt
a) auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Ware,
b) höchstens auf 10.000 Euro je Schadenfall und 50.000 Euro für alle Schadenfälle eines Kalenderjahres,
c) auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Für entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle, Vertragsstrafen, Gebühren oder Sperren von Marktplätzen und sonstige mittelbare Schäden haftet BMS bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
10.3 Bagatellschäden: Bei einfacher Fahrlässigkeit werden Schäden bis einschließlich 100 Euro netto je Schadenfall nicht ersetzt. Übersteigt der Schaden diesen Betrag, wird er im Rahmen von Ziffer 10.2 vollständig ersetzt.
10.4 Kein ersatzfähiger Schaden sind
a) Kratzer, Dellen, Einrisse oder Verschmutzungen an Transportverpackungen, Umkartons, Stretchfolie oder Ladungsträgern, soweit die Ware selbst und ihre Verkaufsverpackung nicht beeinträchtigt sind,
b) Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden zurückzuführen sind,
c) Schäden aus der natürlichen Beschaffenheit der Ware, insbesondere Schwund, Verderb, Austrocknen, Rost oder Alterung,
d) Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen.
10.5 Inventurdifferenzen: Für einen nach § 9.3 verbleibenden Fehlbestand haftet BMS im Rahmen der Jahresgrenze nach Ziffer 10.2 b).
10.6 Schadensanzeige: Der Kunde zeigt Verluste und Beschädigungen innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung bzw. nach Kenntnis in Textform an, mit Beschreibung, Artikel- bzw. Sendungsnummer und Fotos. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, wird vermutet, dass die Ware vollständig und unbeschädigt ausgeliefert wurde.
10.7 Versand: Erfolgt der Versand im Namen des Kunden (§ 4.1 a), haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung während der Beförderung allein der Versanddienstleister gegenüber dem Kunden; BMS haftet nur für die ordnungsgemäße Kommissionierung, Verpackung und Übergabe nach Ziffer 10.1 bis 10.6. Erfolgt der Versand im eigenen Namen von BMS (§ 4.1 b), haftet BMS für die Beförderung ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft (§§ 425 ff., 453 ff. HGB), insbesondere begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm (§ 431 HGB).
10.8 Ausnahmen: Die Begrenzungen und Ausschlüsse nach Ziffer 10.2 bis 10.6 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BMS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung vorsehen.
10.9 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von BMS.
10.10 Der Kunde haftet BMS nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die dadurch entstehen, dass er seine Pflichten nach diesem Vertrag schuldhaft verletzt, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben zur Ware, fehlende Gefahrguthinweise oder fehlende Nachweise nach § 6.6. Der Kunde stellt BMS von Ansprüchen Dritter und von Maßnahmen oder Bußgeldern von Behörden frei, die auf der Beschaffenheit der Ware, auf ihrer fehlenden Verkehrsfähigkeit oder auf einer Verletzung von Pflichten des Kunden nach § 6.5 oder § 6.6 beruhen, es sei denn, BMS hat den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
10.11 Verjährung: Ansprüche gegen BMS verjähren in einem Jahr (§§ 475a, 439 HGB); dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10.8.
§ 11 Höhere Gewalt
11.1 Ereignisse, die BMS nicht zu vertreten hat und die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien BMS für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmung, Pandemien, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen sowie der Ausfall von Versanddienstleistern und Energieversorgern.
11.2 BMS informiert den Kunden unverzüglich in Textform über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung.
11.3 Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen außerordentlich kündigen. Schadensersatzansprüche wegen der Behinderung bestehen in diesen Fällen nicht.
§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
12.1 Es gelten die Preise aus dem Angebot bzw. der Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
12.2 Leistungen, für die kein Preis vereinbart ist, vergütet der Kunde nach Aufwand mit 75,00 Euro netto je angefangene Stunde. BMS informiert den Kunden vor Ausführung solcher Leistungen in Textform, soweit dies zumutbar ist.
12.3 BMS stellt die Leistungen monatlich in Rechnung, soweit im Vertrag oder Angebot kein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto von BMS.
12.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
12.5 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann BMS weitere Leistungen aus allen Verträgen mit dem Kunden bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückhalten. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen, kann BMS für noch zu erbringende Leistungen Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen (§ 321 BGB).
12.6 BMS steht wegen ihrer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an der in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Ware nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 464, 475b HGB) zu.
12.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
12.8 Preisanpassung: Ändern sich nach Vertragsschluss die Kosten von BMS für Personal (insbesondere durch Tarif- oder Mindestlohnerhöhungen), Energie, Lagermiete, Verpackungsmaterial, Maut oder Kraftstoff, kann BMS die Preise frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss und danach höchstens einmal je 12 Monate nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Verhältnis des Anteils dieser Kosten an den betroffenen Preisen anpassen. Steigt einer dieser Kostenfaktoren gegenüber dem Stand der letzten Anpassung um mehr als 10 %, ist innerhalb dieses Zeitraums eine weitere Anpassung zulässig. Kostensenkungen gibt BMS nach denselben Grundsätzen weiter. Kostensteigerungen bei einem Faktor werden mit Kostensenkungen bei anderen Faktoren verrechnet. BMS kündigt die Anpassung mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Angabe der maßgeblichen Kostenfaktoren an. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % innerhalb von 12 Monaten, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
12.9 Preisänderungen der Versanddienstleister (zum Beispiel neue Tarife, Energie-, Maut- oder Saisonzuschläge) kann BMS mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in gleicher Höhe an den Kunden weitergeben. BMS informiert den Kunden hierüber unverzüglich in Textform.
§ 13 Mengenangaben des Kunden
13.1 Die vom Kunden im Angebotsprozess angegebenen Mengen (zum Beispiel Sendungsvolumen, Lagerplätze, Artikelzahl) sind Grundlage der Preiskalkulation und Kapazitätsplanung von BMS. Der Kunde macht diese Angaben nach bestem Wissen und teilt BMS absehbare Abweichungen von mehr als 20 % unverzüglich mit.
13.2 Unterschreitet das tatsächliche Leistungsvolumen die angegebenen Mengen in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten um jeweils mehr als 20 %, kann BMS die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform auf die Preisstufe anpassen, die im Angebot bzw. in der Preisliste für das tatsächliche Volumen vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
13.3 Mindestmengen, Mindestumsätze oder Ausgleichszahlungen bei Mindermengen gelten nur, wenn sie im Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich vereinbart sind.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
14.1 Die Laufzeit und die Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Vertrag bzw. Angebot. Enthalten diese keine Regelung, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
14.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für BMS insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei Rechnungen oder eines Betrags, der zwei Wochenrechnungen entspricht, in Verzug ist, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder wenn ein nach § 6.6 erforderlicher Nachweis trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erbracht wird.
14.3 Kündigungen bedürfen der Textform.
14.4 Ist eine feste Laufzeit oder Mindestlaufzeit vereinbart und entzieht der Kunde BMS die Ware oder die Aufträge vor deren Ende, ohne zur Kündigung berechtigt zu sein, behält BMS den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt; BMS muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es wird vermutet, dass BMS 50 % der durchschnittlichen monatlichen Nettovergütung der letzten drei vollen Kalendermonate für jeden verbleibenden Monat zustehen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Betrags vorbehalten.
14.5 Der Kunde teilt BMS spätestens zwei Wochen vor Vertragsende mit, wohin die noch vorhandene Ware und eingehende Retouren zu verbringen sind. Kosten der Auslagerung und des Transports trägt der Kunde. Holt der Kunde die Ware nach Vertragsende nicht ab, schuldet er für die weitere Lagerung Lagergeld nach Preisliste; die Rechte von BMS nach § 473 Abs. 2 HGB und aus dem Pfandrecht bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz, Vertraulichkeit und Referenzen
15.1 Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit BMS im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere Daten von Endkunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. BMS stellt hierfür eine Vorlage zur Verfügung.
15.2 Die Parteien behandeln alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Dies gilt auch nach Vertragsende, solange die Informationen nicht ohne Verstoß gegen diese Pflicht allgemein bekannt werden. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeitenden und eingesetzten Dritten entsprechend.
15.3 BMS darf den Kunden unter Nennung von Firma und Logo als Referenz benennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von BMS.
16.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von BMS. BMS ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.4 BMS kann diese AGB mit Wirkung für laufende Verträge ändern, soweit dies aufgrund von Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder geänderter Marktverhältnisse erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. BMS übermittelt die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; BMS weist den Kunden bei der Übermittlung auf diese Folge besonders hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können den Vertrag dann mit der vereinbarten Frist ordentlich kündigen. Änderungen der Hauptleistungspflichten und Preise sind von dieser Regelung ausgenommen.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.